Satzung SV Ärmel-Schoner e.V.
Fassung Februar 2023

§ 1
Der Verein trägt den Namen Segelverein „Ärmel-Schoner“.
Sitz des Vereins ist der Landkreis Potsdam-Mittelmark, Gemeinde Schwielowsee.
Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Förderung des umweltgerechten Segelsports durch die Sicherstellung der Fortbildung der Mitglieder nach Maßgabe der DSV-Richtlinien und die Organisation von und Teilnahme an Segelwettbewerben, Wanderfahrten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
§ 5
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder durch schriftliche Vollmacht an ein anwesendes Mitglied vertreten werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.
Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen durch den Vorstand schriftlich oder in Textform einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge können innerhalb von einer Woche ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
§ 7
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
– Wahl des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers
– Beitragsfestsetzung
– Festsetzung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8
Der Vorstand besteht mindestens aus den folgenden drei Mitgliedern:
– der/ dem Vorsitzenden
– der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden
– der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister
Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder einzeln. Intern ist die Stellvertreterin/ der Stellvertreter angewiesen, den Verein nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden zu vertreten.
Der Vorstand wird auf jeweils 2 Jahre gewählt.
Der gewählte Vorstand kann zu seiner Unterstützung bis zu drei weitere Vereinsmitglieder hinzu berufen.
Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.
§ 9
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
– Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
– Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen
– Einberufung der Mitgliederversammlung.
Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ebenso für Änderungen, die sich aus Änderungen des Grundgesetzes des DSV ergeben, ist der Vorstand ermächtigt.
§ 10
Die Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist jeweils am ersten Tage des Geschäftsjahres fällig.
§ 11
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen
– groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins; als solcher gilt insbesondere unsportliches Verhalten
– Beitragsrückstandes von mindestens 2 Jahresbeiträgen.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
§ 12
Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszweckes nur mit der Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 14
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V., Schopenhauerstraße 34, 14467 Potsdam, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 17.02.2023